Hinweise zum Erwerb und Gebrauch von Feuerwerksartikeln
Feuerwerkskörper Klasse T1
Feuerwerkskörper der Klasse T1 dürfen Sie zu jeder Zeit beziehen, sofern Sie 18 Jahre alt sind.
Bitte schicken Sie uns zum Nachweis eine gut lesbare Kopie ihres Ausweises per Mail, Fax oder per Post.
Zusätzlich benötigen wir von Ihnen zu jeder Bestellung von T1-Artikeln die dazu gehörige Erklärung zur ordnungsgemäßen Nutzung, ausgefüllt und unterschrieben, per Mail, Fax oder per Post.
Ohne dieses Formular können wir die Artikel nicht ausliefern.
Formular für Feuerwerkskörper Klasse T1 (PDF)
Feuerwerkskörper Klasse II
Feuerwerkskörper der Klasse II dürfen Sie erwerben und verwenden, sofern Sie 18 Jahre alt sind und
für die Zeit außerhalb Silvester eine behördliche Genehmigung für den Erwerb und die Verwendung der
Feuerwerkskörper eingeholt haben.
Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs.1 (§ 21 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz)
Die zuständige Behörde kann im Allgemeinen oder im Einzelfall von den Verboten des § 21 Abs. 1 ... aus begründetem Anlass Ausnahmen zulassen.
Diese behördliche Ausnahme-Genehmigung, die nur auf der Basis eines schriftlichen Antrages erteilt wird, gestattet Ihnen also, Feuerwerkskörper der Klasse II nicht nur zu Silvester zu kaufen und zu verwenden. Aber es muss ein hinreichender und begründeter Anlass sein. Hochzeiten und runde Geburtstage werden im allgemeinen als solche angesehen.
Drucken Sie bitte unser Antrags-Formular aus und reichen Sie es bei der zuständigen Behörde ein. Beachten Sie bitte, dass der Antrag je nach Behörde ca. 2- 4 Wochen vor der Verwendung der Feuerwerkskörper eingereicht werden soll. Ist die Genehmigung erfolgt, muss uns eine Kopie der Genehmigung per Fax, e-Mail oder Post zugestellt werden. Erst dann kann die Auslieferung der Feuerwerkskörper erfolgen.
Zuständig ist die Behörde des Ortes, wo das Feuerwerk stattfinden soll. Die Zuständigkeit des Amtes ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt.
Formular für Feuerwerkskörper Klasse II (PDF)